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Richter empfehlen Internet

Der Bundesgerichtshof hat Werbung in einer Publikumszeitschrift gerügt.
Einem Zahnarzt ist es verwehrt, seine Leistungen "reklamehaft in einer Publikumszeitschrift anzupreisen". Das berechtigte Interesse, das eigene Angebot gegenüber Interessenten darzustellen, kann auf andere Weise - zum Beispiel über das Internet - befriedigt werden. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden (Az.:I ZR 269/97).

Im vorliegenden Fall warb ein Zahnarzt in der Zeitschrift "auto, motor und sport" für zahnärztliche Leistungen. Dies diene zwar auch der Information, meinte der BGH. Die Akquisition potenzieller Patienten stehe dabei aber im Vordergrund, weshalb eine solche Anzeige unter das berufsrechtliche Werbeverbot falle.

 


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