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Richter empfehlen Internet
Der Bundesgerichtshof hat Werbung in einer
Publikumszeitschrift gerügt.
Einem Zahnarzt ist es verwehrt, seine Leistungen "reklamehaft
in einer Publikumszeitschrift anzupreisen". Das berechtigte
Interesse, das eigene Angebot gegenüber Interessenten darzustellen,
kann auf andere Weise - zum Beispiel über das Internet -
befriedigt werden. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden (Az.:I
ZR 269/97).
Im vorliegenden Fall warb ein Zahnarzt in der Zeitschrift "auto,
motor und sport" für zahnärztliche Leistungen.
Dies diene zwar auch der Information, meinte der BGH. Die Akquisition
potenzieller Patienten stehe dabei aber im Vordergrund, weshalb
eine solche Anzeige unter das berufsrechtliche Werbeverbot falle.
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